OGH 5Ob2223/96i (RS0106125)

OGH5Ob2223/96i26.11.1996

Rechtssatz

Die in § 9 Abs 5 Oö BauO enthaltene schriftliche Erklärung des Antragstellers stellt keinen zum Grundbuchsantrag gehörenden Vorgang dar, es handelt sich vielmehr um eine Inhaltsvoraussetzung des Eintragungsbegehrens, dessen Vorliegen vom Grundbuchsgericht anlässlich der Behandlung des Grundbuchsantrages zu prüfen ist. Daraus folgt, dass der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß § 8 RAO und § 30 Abs 2 ZPO sowie § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuches dargetan hat, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen.

Normen

ZPO §30 Abs2
Oö BauO §9 Abs1 Z2
Oö BauO §9 Abs4
Oö BauO §9 Abs5
GBG §77
RAO §8

5 Ob 2223/96iOGH26.11.1996
5 Ob 120/06tOGH30.05.2006

Beisatz: Das Fehlen einer rechtswirksamen Erklärung nach §9 Abs5 Oö BauO stellt einen materiellrechtlichen Mangel dar, der nicht verbessert werden kann. (T1)

5 Ob 81/13tOGH16.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 9 Abs 4 OÖ BauO 1994 dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1, die nicht gemäß Abs 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde durchgeführt werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer derart erforderlichen Bewilligung der Baubehörde um eine materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Gutsbestandsänderung überhaupt zulässig ist. (T2)<br/>Beisatz: Die von den Revisionsrekurswerbern begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 9 OÖ BauO 1994 auf den vorliegenden Fall sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, richten sich doch Bedenken der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Bestimmung an sich, sondern (nur) deren Auslegung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02223_96I0000_001