OGH 1Ob639/95 (RS0106836)

OGH1Ob639/9526.11.1996

Rechtssatz

Das Differenzgeschäft ist nicht klagbar. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung nichts.

Normen

ABGB §1267
ABGB §1271

1 Ob 639/95OGH26.11.1996

Veröff: SZ 69/261

1 Ob 81/98pOGH25.08.1998

Vgl aber; Beisatz: Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke dier Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurde. (T1) Veröff: SZ 71/138

6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T2)

6 Ob 28/06wOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T3)

4 Ob 80/20yOGH02.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_002