OGH 3Ob2102/96f (RS0106595)

OGH3Ob2102/96f20.11.1996

Rechtssatz

§ 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach § 136 GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)

Normen

EO §350
EO §382 Abs1 Z6 II6
EO §384 Abs3
GBG §21
GBG §136

3 Ob 2102/96fOGH20.11.1996
3 Ob 245/10sOGH19.01.2011

Vgl; Beisatz: Wird aufgrund des § 350 EO eine Eintragung im Grundbuch begehrt, sind die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu beachten. (T1)

3 Ob 236/12wOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0030OB02102_96F0000_001