OGH 4Ob2327/96a (RS0107086)

OGH4Ob2327/96a12.11.1996

Rechtssatz

Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Beurteilungsmaßstab ist hiebei das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Ein solcher wäre im Falle eines krankheitsbedingten Berufswechsels bemüht, sein Recht auf vorzeitigen Austritt (oder Kündigung unter ausdrücklichem Hinweis auf den Austrittsgrund) zu wahren und sich damit den Anspruch auf die Abfertigung zu sichern.

Normen

ABGB §140

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996
3 Ob 237/05gOGH20.10.2005

Ähnlich; Beisatz: Hier: Wahl des Ruhestandsmodells mit dem höheren Einkommen. (T1)

1 Ob 104/09iOGH13.10.2009

Vgl auch; nur: Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. (T2); Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T3)

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T4); Veröff: SZ 2010/134

2 Ob 32/14sOGH28.04.2014

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T5)<br/>

5 Ob 85/21tOGH14.06.2021

nur: Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus. (T6)

1 Ob 108/21wOGH07.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0040OB02327_96A0000_001