OGH 14Bkd6/96 (RS0106282)

OGH14Bkd6/9611.11.1996

Rechtssatz

Es ist Bestandteil des Anwaltsberufes, daß Geldgeschäfte in großem Maße abgewickelt werden. Zwangsläufig hat der Anwalt damit auch mit Banken in großem Maße zu tun. Durch die seriöse Abwicklung von Geldgeschäften ist die Anwaltschaft als Gesamtes ein geschätzter Partner der Bankinstitute und kommt dies in einer besonderen Vertrauensstellung der Anwälte bei Bankgeschäften zum Ausdruck; so werden Anwälte für Treuhandabwicklungen regelmäßig von Bankinstituten akzeptiert, erhalten Anwälte besondere Bankkonditionen und ähnliches. Voraussetzung für diese Position des Anwaltstandes bei Bankgeschäften ist es aber, daß diese Bankgeschäfte von den Anwälten im gesamten verläßlich abgewickelt werden. Wenn einzelne Anwälte sich daran nicht halten, so schadet dies dem Ansehen der Anwaltschaft, sodaß damit der Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erfüllt ist.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 J
RL-BA 1977 §3

14 Bkd 6/96OGH11.11.1996
1 Bkd 4/98OGH21.06.1999
1 Bkd 8/99OGH04.10.1999
6 Bkd 3/11OGH07.05.2012

Beisatz: Diese Überlegungen gelten umso mehr für die Nichteinhaltung einer gegenüber einer Bank abgegebenen Bürgschaftserklärung. (T1)

28 Os 7/14kOGH26.02.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961111_OGH0002_014BKD00006_9600000_004

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