OGH 9ObA2246/96a (RS0105949)

OGH9ObA2246/96a30.10.1996

Rechtssatz

Steht nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlußgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen.

Beweislast — Beweispflicht — Auflösungsgrund

 

Normen

AngG §23 Abs7 VII
ZPO §266 B
ZPO §272 C

9 ObA 2246/96aOGH30.10.1996
8 ObA 184/99pOGH12.08.1999

Beisatz: Wurde das Dienstverhältnis vorerst durch Kündigung des Dienstnehmers aufgelöst, wäre dieser dafür beweispflichtig, daß es nachträglich zu einer Änderung der Beendigungart, nämlich einer einvernehmlichen Auflösung gekommen ist. (T1)

8 ObA 152/99gOGH21.10.1999
8 ObS 219/99kOGH27.01.2000

nur: Der Arbeitnehmer hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu behaupten und zu beweisen. (T2)

9 ObA 84/01wOGH23.05.2001

Auch; Beisatz: Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen. (T3)

8 ObA 193/01tOGH16.08.2001

Vgl; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig. (T4)

8 ObA 161/01mOGH05.07.2001

Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruches trifft den Arbeitgeber. (T5)

9 ObA 67/05aOGH29.06.2005

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/95

8 ObA 89/21bOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_009OBA02246_96A0000_001

Stichworte