OGH 3Ob2359/96z (RS0106424)

OGH3Ob2359/96z30.10.1996

Rechtssatz

Unter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach § 426 Abs 2 ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere.

Normen

ZPO §426 Abs2
ZPO §524

3 Ob 2359/96zOGH30.10.1996

Veröff: SZ 69/244

9 Ob 3/18hOGH27.02.2018
3 Ob 50/19bOGH23.05.2019

Veröff: SZ 2019/40

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_003

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