OGH 5Ob2199/96k (RS0106107)

OGH5Ob2199/96k29.10.1996

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 2 GBG kann die Aufsandungserklärung desjenigen, der über bücherliche Rechte verfügt, zwar auch im Grundbuchsgesuch abgegeben werden, doch muss in einem solchen Fall das Grundbuchsgesuch mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein. Folgerichtig muss derjenige, der in Vertretung des Veräußerers bücherlicher Rechte eine Aufsandungserklärung abgibt, zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt sein. § 31 Abs 6 GBG verlangt hiefür sogar eine besondere Vollmacht: sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt sein. Soll die Einverleibung auf Grund einer Privaturkunde erfolgen, bedarf es außerdem noch der beglaubigten Unterschrift des Machtgebers auf der Vollmacht (§ 31 Abs 1 GBG), weil die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen gehört.

Normen

ABGB §433
GBG §31 Abs1
GBG §31 Abs6
GBG §32 Abs2

5 Ob 2199/96kOGH29.10.1996

Veröff: SZ 69/242

5 Ob 214/09wOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Wird eine Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 2 lit b GBG durch einen Bevollmächtigten abgegeben, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/140

5 Ob 24/13kOGH16.07.2013

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/68

5 Ob 96/15aOGH19.06.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/59

5 Ob 261/15sOGH14.06.2016

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 172/18gOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T1

5 Ob 145/19pOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_003