OGH 10Ob2403/96x (RS0106174)

OGH10Ob2403/96x22.10.1996

Rechtssatz

Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenienten ist zwischen der antragstellenden Klägerin und den Nebenintervenienten ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Beklagten nicht beteiligt sind. Die Klägerin hat daher ihre Kosten dieses Zwischenverfahrens selbst zu tragen und kann sie auch nicht zum Teil von der teilweise zurückgewiesenen Nebenintervenientin ersetzt verlangen. Weiters hat sie den obsiegenden Nebenintervenienten deren Kosten des Zwischenverfahrens zu ersetzen.

Normen

ZPO §17 A
ZPO §18 Abs2
ZPO §41 C2

10 Ob 2403/96xOGH22.10.1996
3 Ob 7/19dOGH20.03.2019

Vgl; Beisatz: Im Zwischenstreit stehen sich nur die Klägerin und der Nebenintervenient gegenüber, weshalb der im Zwischenstreit obsiegenden Klägerin ein Streitgenossenzuschlag nicht zusteht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_0100OB02403_96X0000_002