OGH 7Ob2170/96k (RS0106158)

OGH7Ob2170/96k9.10.1996

Rechtssatz

Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.

Normen

ABGB §1096 A1
WGG 1979 §14a
WGG 1979 §14c
MRG §3

7 Ob 2170/96kOGH09.10.1996
6 Ob 42/02yOGH16.05.2002

Vgl; nur: Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. (T1)<br/>Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände (hier: Kühlschrank). (T2)

5 Ob 17/09zOGH24.03.2009

Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Erhaltung des Bestandobjekts ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/33

5 Ob 288/08aOGH14.04.2009

Auch; Beis wie T3

9 Ob 57/08kOGH02.06.2009

Auch

5 Ob 181/16bOGH23.01.2017

Auch; Beis wie T3

5 Ob 213/18mOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0070OB02170_96K0000_003