3 Ob 88/95 | OGH | 09.10.1996 |
Veröff: SZ 69/226 |
5 Ob 163/01h | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; nur: Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. (T1) |
5 Ob 244/02x | OGH | 25.02.2003 |
nur T1; Beisatz: Die Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, d.h. desjenigen, gegen den sich die Verpflichtung richtet. Dass die Handlung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Sanktion der Durchsetzung eines Titels in der Zukunft dienen soll. Gleichgültig ist, ob bereits der Exekutionstitel auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet war, oder aber, ob die Leistung erst nach Entstehen des Titels tatsächlich unmöglich geworden ist. (T2) |
3 Ob 163/06a | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Die Einstellung ist, wenn sie von strittigen, bei Beschlussfassung erster Instanz noch nicht bekannten Umständen abhängt, wegen des Neuerungsverbots nicht im Rekursverfahren zu erreichen. (T3) |
3 Ob 95/10g | OGH | 04.08.2010 |
Auch |
3 Ob 94/10k | OGH | 04.08.2010 |
Auch |
3 Ob 35/12m | OGH | 18.04.2012 |
Beisatz: Aber keine Einstellung bei unverschuldeter, bloß vorübergehender Unmöglichkeit. (T4) |
3 Ob 215/16p | OGH | 22.02.2017 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0030OB00088_9500000_001
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