OGH 3Ob88/95 (RS0106431)

OGH3Ob88/959.10.1996

Rechtssatz

Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können.

Normen

EO §35 Ag
EO §40
EO §354 IIC
EO §354 IVA
ABGB §878
ABGB §920
ABGB §1447 E
ABGB §1447 K

3 Ob 88/95OGH09.10.1996

Veröff: SZ 69/226

5 Ob 163/01hOGH10.07.2001

Vgl auch; nur: Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. (T1)

5 Ob 244/02xOGH25.02.2003

nur T1; Beisatz: Die Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, d.h. desjenigen, gegen den sich die Verpflichtung richtet. Dass die Handlung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Sanktion der Durchsetzung eines Titels in der Zukunft dienen soll. Gleichgültig ist, ob bereits der Exekutionstitel auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet war, oder aber, ob die Leistung erst nach Entstehen des Titels tatsächlich unmöglich geworden ist. (T2)

3 Ob 163/06aOGH13.09.2006

Beisatz: Die Einstellung ist, wenn sie von strittigen, bei Beschlussfassung erster Instanz noch nicht bekannten Umständen abhängt, wegen des Neuerungsverbots nicht im Rekursverfahren zu erreichen. (T3)

3 Ob 95/10gOGH04.08.2010

Auch

3 Ob 94/10kOGH04.08.2010

Auch

3 Ob 35/12mOGH18.04.2012

Beisatz: Aber keine Einstellung bei unverschuldeter, bloß vorübergehender Unmöglichkeit. (T4)

3 Ob 215/16pOGH22.02.2017

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0030OB00088_9500000_001

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