OGH 10ObS2308/96a (RS0106498)

OGH10ObS2308/96a8.10.1996

Rechtssatz

Anders als im § 255 ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im § 273 Abs 1 ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.

Normen

ASVG §255 A
ASVG §255 Ba
ASVG §273 Abs1

10 ObS 2308/96aOGH08.10.1996
10 ObS 80/04vOGH18.05.2004

Auch; Beisatz: Von § 273 ASVG wird nicht einmal gefordert, dass die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit in einem 15-Jahres-Zeitraum vor dem Stichtag gelegen sein müsste. (T1)

10 ObS 4/12dOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 1/19yOGH22.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_010OBS02308_96A0000_001