Rechtssatz
Anders als im § 255 ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im § 273 Abs 1 ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.
10 ObS 80/04v | OGH | 18.05.2004 |
Auch; Beisatz: Von § 273 ASVG wird nicht einmal gefordert, dass die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit in einem 15-Jahres-Zeitraum vor dem Stichtag gelegen sein müsste. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_010OBS02308_96A0000_001