OGH 1Ob53/95 (RS0106856)

OGH1Ob53/953.10.1996

Rechtssatz

Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.

Normen

ABGB §1315 I
EKHG §19 Abs2
LuftVG §19
LuftVG §27

1 Ob 53/95OGH03.10.1996

Veröff: SZ 69/219

2 Ob 344/99yOGH23.11.2000

Vgl aber; Beisatz: Für die Auslegung des LuftVG sind die Auslegungsgrundlagen des EKHG heranzuziehen sind. Danach geht eine nicht aufklärbare Ungewissheit über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges zu Lasten des Halters. (T1)

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; nur: Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. (T2); nur: Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht. (T3)

2 Ob 189/09xOGH18.12.2009

Vgl auch; nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_001