OGH 6Ob7/96 (RS0105318)

OGH6Ob7/9630.9.1996

Rechtssatz

Der Informationsanspruch, der grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten erfasst, ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht.

Normen

GmbHG §22

6 Ob 7/96OGH30.09.1996

Veröff: SZ 69/216

6 Ob 215/97dOGH24.07.1997

Auch; Veröff: SZ 70/157

6 Ob 323/98pOGH22.04.1999

Auch

6 Ob 210/99xOGH11.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T1)

6 Ob 197/00iOGH30.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Schuldnerin des Informationsanspruches ist die auskunftspflichtige Gesellschaft und nicht das verbundene Unternehmen, letzteres kann somit nicht unmittelbar zur Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller gezwungen werden. (T2)

6 Ob 72/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T3)

6 Ob 11/08yOGH21.02.2008

Auch

6 Ob 178/09hOGH18.09.2009

nur: Der Informationsanspruch ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht. (T4)

6 Ob 175/10vOGH17.12.2010

Vgl

6 Ob 198/12dOGH28.08.2013

Vgl

3 Ob 117/18dOGH14.08.2018

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 11/20sOGH02.09.2020

Beis wie T3; Beisatz: Von den antragstellenden Gesellschaftern kann nicht verlangt werden, die Geschäftsunterlagen, in die sie Einsicht nehmen möchten, im Vorhinein zu bezeichnen. (T5)

6 Ob 191/20mOGH22.10.2020

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu, der keiner näheren Begründung bedarf. (T6)<br/>Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960930_OGH0002_0060OB00007_9600000_002