OGH 5Ob2270/96a (RS0106117)

OGH5Ob2270/96a24.9.1996

Rechtssatz

Eine Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs 2 ZustG kann insbesondere durch förmliche Postvollmacht gemäß § 150 PostO, aber auch auf andere Weise erfolgen.

Postvollmacht

 

Normen

PO §150
ZustG 13 Abs2
Post-AGB P.3.3.5
Post-AGB P.3.3.6
Post-AGB P.3.3.7
Post-AGB P.3.3.8
Post-AGB P.3.3.9

5 Ob 2270/96aOGH24.09.1996
9 ObA 239/99hOGH15.09.1999

Beisatz: Ist demnach eine Vollmacht im Sinne des § 13 Abs 2 ZustellG an keine besonderen Formvorschriften gebunden, kann - wie andere Vollmachten - auch schlüssig erteilt werden. (T1)

1 Ob 246/00hOGH28.11.2000

Beis wie T1

7 Ob 234/05wOGH19.10.2005

Beis wie T1; Beisatz: Daran ist auch nach Außerkrafttreten des § 150 PO festzuhalten. Auch nach P.3.3.5 bis 3.3.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (abrufbar unter www.post.at ) muss die Unterschrift des Vollmachtgebers nur dann gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, wenn ihre Echtheit für das Abgabepostamt nicht (aus sonstigen Gründen) außer Zweifel steht oder von einem Postamt bestätigt wurde. (T2); Veröff: SZ 2005/151

5 Ob 63/21gOGH04.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02270_96A0000_001

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