OGH 8ObA2206/96m (RS0106029)

OGH8ObA2206/96m12.9.1996

Rechtssatz

Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. Entspricht die Kündigungsfrist der des einschlägigen Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit, ist sie angemessen. Dem Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotelgewerbe und Gastgewerbe kann nicht entnommen werden, daß er die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen verbietet. § 48 ASGG.

Fremdenverkehr — Befristung — Kündigung

 

Normen

AngG §19 F2b
ABGB §1158 I
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt17

8 ObA 2206/96mOGH12.09.1996
9 ObA 43/03vOGH27.08.2003

Vgl auch; nur: Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. (T1)

8 ObA 23/19vOGH24.05.2019

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_008OBA02206_96M0000_001

Stichworte