OGH 8Ob2092/96x (RS0106047)

OGH8Ob2092/96x12.9.1996

Rechtssatz

Maßnahmen, die die Betriebsstilllegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstilllegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann.

Normen

ArbVG §62 Z1
ArbVG §120 Abs3
MuttSchG §10 Abs3

8 Ob 2092/96xOGH12.09.1996

Veröff: SZ 69/207

9 ObA 2309/96sOGH30.04.1997

Beisatz: Eine dauernde Betriebsstilllegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. (T1)

9 ObA 408/97hOGH11.02.1998

nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Eine dauernde Betriebsstillegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. (T3)

9 ObA 316/00mOGH28.02.2001

nur T2; Beisatz: Hier: Zustand der "stehenden Reserve mit Stillstandskonservierung" - weitgehende Einschränkung des Betriebes, nicht aber gänzliche Stilllegung. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/40

8 ObA 207/00zOGH29.03.2001

nur T2; Beisatz: Eine dauernde Betriebseinstellung liegt dann vor, wenn jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet ist. Es müssen alle subjektiven und objektiven Vorkehrungen getroffen sein, die für eine Einstellung des Betriebes auf nicht absehbare Zeit sprechen. (T5)

9 ObA 90/05hOGH07.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Während also im Fall des § 62 Z 1 ArbVG iVm § 120 Abs 3 ArbVG dem Gericht keine Zustimmungskompetenz zukommt, regelt demgegenüber § 121 Z 1 ArbVG das Vorgehen bei erst beabsichtigter dauernder Stilllegung, also jenen vor der Einstellung des Betriebes liegenden Zeitraum, in welchem echte irreversible Stilllegungshandlungen bereits eingesetzt haben. (T6) Veröff: SZ 2006/85

9 ObA 83/08hOGH04.08.2009

nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Kann trotz Änderung von Elementen des Betriebs nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden, dass der alte Betrieb in seinem wesentlichen Kern fortbesteht, kann von einer Einstellung nicht gesprochen werden.Bei dieser Bewertung ist von den Hauptelementen eines Betriebs auszugehen, also Betriebsinhaber, Beschäftigte, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsorganisation und Standort. Eine Veränderung eines oder nur einzelner dieser Elemente beseitigt die Betriebsidentität grundsätzlich nicht. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Umstellung eines Musicaltheaters auf ein „Stagione-Opernhaus"; Betriebsstilllegung verneint. (T9)

9 ObA 45/19mOGH15.05.2019

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0080OB02092_96X0000_002