OGH 15Os138/96 (RS0103996)

OGH15Os138/965.9.1996

Rechtssatz

Art 6 Abs 3 lit d MRK läßt auch die Möglichkeit genügen, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 MRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert.

Normen

MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §162a Abs2

15 Os 138/96OGH05.09.1996
15 Os 58/97OGH15.05.1997
13 Os 108/00OGH08.11.2000

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit des Beschuldigten zur Fragestellung im Vorverfahren ist ausreichend. Dass der Beschuldigte dabei (noch) nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, ist unerheblich und verletzt auch keine prozessuale Vorschrift. (T1)

13 Os 13/02OGH17.04.2002

Beisatz: Dass die Fragen des Verteidigers nicht direkt durch ihn, sondern über die Untersuchungsrichterin gestellt wurden, wobei Verteidiger und Angeklagter die in einem anderen Raum durchgeführte Vernehmung über Monitor und Lautsprecher verfolgen konnten, findet seine Deckung in §162a Abs 2 StPO. (T2)

14 Os 94/02OGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960905_OGH0002_0150OS00138_9600000_002

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