OGH 2Ob2176/96f (RS0105727)

OGH2Ob2176/96f5.9.1996

Rechtssatz

Die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjektes lösbar sind, kann dieser bei der Räumung des Bestandobjektes mitnehmen (hier: vom Bestandnehmer gepflanzte Bäume und Sträucher). Dieses Wegnahmerecht besteht bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung, also auch nach Ende des Bestandverhältnisses, wenn der ehemalige Bestandnehmer prekaristisch oder sogar titellos weiterbenützt.

Normen

ABGB §1109

2 Ob 2176/96fOGH05.09.1996

Veröff: SZ 69/201

8 Ob 33/14gOGH28.04.2014

Auch; nur: Aus der Rückstellungsverpflichtung des Bestandnehmers nach § 1109 ABGB folgt, dass die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder ohne Substanzbeschädigung des Bestandobjekts lösbar sind, vom Bestandnehmer bei der Räumung des Bestandobjekts mitgenommen werden dürfen. (T1)

3 Ob 217/16gOGH29.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/42

Dokumentnummer

JJR_19960905_OGH0002_0020OB02176_96F0000_001

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