OGH 5Ob2134/96a (RS0106050)

OGH5Ob2134/96a28.8.1996

Rechtssatz

Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.

Normen

MRG §9 Abs1
WEG §13 Abs2 Z2

5 Ob 2134/96aOGH28.08.1996

Veröff: SZ 70/34

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T1)

5 Ob 150/14sOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T2)<br/>

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 139/18dOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: zu § 9 Abs 1 MRG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960828_OGH0002_0050OB02134_96A0000_003