OGH 5Ob531/95 (RS0103260)

OGH5Ob531/9528.8.1996

Rechtssatz

Der eine Benützungsregelung anstrebende Miteigentümer hat zunächst die Verfügbarkeit des Objektes herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten; dies gilt auch, wenn ein Miteigentümer auf der von der Benützungsregelung betroffenen Liegenschaft ein Gewerbe betreibt und im Rahmen dieses Gewerbes dergestalt Mietverträge abgeschlossen hat, welche die Verfügbarkeit des entsprechenden Objektes - hier: Garage oder Abstellfläche - ausschließen. Dies ist jedenfalls bei allen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen der Fall. Bei kurzfristigen Verträgen - wie bei bloß stundenweiser bzw tageweiser Bindung - wird die Verfügbarkeit der Liegenschaft nicht auszuschließen sein; bei längerer, aber zeitlich begrenzter Bindung wird es darauf ankommen, ob die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz gegeben ist; keinen Einfluß auf das Benützungsregelungsverfahren hat es, ob das Mietverhältnis von der zum Abschluß von Mietverträgen grundsätzlich berechtigten Miteigentümermehrheit beendet werden kann, sondern ob das Mietobjekt tatsächlich zur Verfügung steht (hier:

Vermietung der Liegenschaft als Garage bzw. Abstellfläche im Rahmen des betriebenen Gewerbes).

Normen

ABGB §833 D2

5 Ob 531/95OGH28.08.1996

Dokumentnummer

JJR_19960828_OGH0002_0050OB00531_9500000_001