OGH 11Os24/96 (RS0105866)

OGH11Os24/9627.8.1996

Rechtssatz

Dass den Gläubigern die erfolgreiche Anfechtung der Vermögensverringerung möglich war oder gewesen wäre, ändert nichts an der Strafbarkeit der Kridahandlung, zumal der Schaden kein dauernder sein muss. Wie die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist aber auch die Aussicht eines betreibenden Gläubigers auf den Erfolg einer im Exszindierungsprozess erhobenen Anfechtungseinrede nach § 8 Abs 2 AnfO zu beurteilen.

Normen

AnfO §8 Abs2
StGB §156

11 Os 24/96OGH27.08.1996
12 Os 41/12iOGH15.11.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0110OS00024_9600000_001

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