OGH 1Ob2223/96k (RS0105634)

OGH1Ob2223/96k22.8.1996

Rechtssatz

Lediglich die Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige deshalb erbringt, um die von der Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen.

Normen

ABGB §94

1 Ob 2223/96kOGH22.08.1996
3 Ob 2101/96hOGH12.06.1996
1 Ob 79/98vOGH30.10.1998
7 Ob 178/02fOGH09.09.2002

Vgl; Beisatz: Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiter-)Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T1)

1 Ob 159/03vOGH01.08.2003

Beisatz: Zu diesen Wohnungsbenützungskosten zählen zB die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. (T2)

1 Ob 84/04sOGH01.07.2004

Beisatz: Hier: Kreditraten und Tilgung des Gehaltsvorschusses. (T3); Veröff: SZ 2004/100

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Auch; Beis wie T2

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02223_96K0000_002