OGH 1Ob512/96 (RS0106314)

OGH1Ob512/9622.8.1996

Rechtssatz

Steht nicht fest, dass die mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen will, muss das Ausmaß des Eingriffs und daher auch der richtige Grenzverlauf als Vorfrage im streitigen Eigentumsfreiheitsverfahren geklärt werden. Wenn sich entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen lassen, ist das Klagebegehren angesichts der Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers für den richtigen Grenzverlauf mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach §§ 850 f ABGB verwiesen.

Normen

ABGB §523 Cd
ABGB §851

1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Veröff: SZ 69/187

3 Ob 12/98fOGH17.12.1997

nur: Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über sie im Prozess zu entscheiden. (T1)

6 Ob 12/98bOGH29.01.1998
9 Ob 26/00iOGH12.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 94/08iOGH08.07.2008

nur T1

6 Ob 102/08fOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Kann die richtige Grenze nicht ermittelt werden („Grenzverwirrung"), muss sie neu festgesetzt werden. Der Klägerin ist der Beweis des tatsächlichen beziehungsweise richtigen Grenzverlaufs nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr, nach der der Beklagte einen vom Grenzverlauf „nach Mappe beziehungsweise Kataster abweichenden Eigentumsgrenzverlauf" unter Beweis zu stellen hätte, findet nicht statt (so schon 1 Ob 512/96 und 6 Ob 12/98b). (T2)

2 Ob 139/14aOGH23.10.2014

nur T1

1 Ob 226/16sOGH20.12.2016

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB00512_9600000_001