OGH 6Ob665/95 (RS0105268)

OGH6Ob665/9514.8.1996

Rechtssatz

Eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, ist verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des § 30 KO anzusehen, während die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung darstellt.

Normen

KO §30 Abs1 Z1

6 Ob 665/95OGH14.08.1996
1 Ob 112/01dOGH22.10.2001

Ähnlich; Beisatz: Die Begebung eines Inhaberschecks durch den Verpflichteten anlässlich einer Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher ist bei Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 Abs 1 Z 1 KO einer Barzahlung gleichzuhalten. (T1)

3 Ob 8/08kOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Bei Anweisung auf Schuld besteht dann kein Anfechtungsbedürfnis, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist. (T2); Beisatz: Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Mutter- bzw Schwestergesellschaft im Konzern - Inkongruenz verneint. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960814_OGH0002_0060OB00665_9500000_001

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