OGH 11Os82/96 (RS0102726)

OGH11Os82/966.8.1996

Rechtssatz

Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 352 ff) zulässig; handelt es sich bei der zu beseitigenden Entscheidung um einen im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gefaßten, sohin die Vollziehung der Strafe und demzufolge im weiteren Sinn den Strafausspruch betreffenden richterlichen Beschluß, ist eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Abänderung gemäß der analog heranzuziehenden Bestimmung des § 356 StPO indes nur unter den im § 355 StPO normierten Voraussetzungen möglich.

Normen

StPO §352ff

11 Os 82/96OGH06.08.1996
15 Os 7/05aOGH17.02.2005

nur: Nach gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 352 ff) zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Ablehnungsbeschluss. (T2)

11 Os 122/12vOGH25.09.2012

Vgl; Beisatz: Hier analoge Anwendung verneint, weil Ordnungswidrigkeit nach Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung begangen wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00082_9600000_001

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