OGH 1Ob521/96 (RS0106351)

OGH1Ob521/9626.7.1996

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. Es kann auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (§ 9 WEG) begründet werden.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §831
ABGB §841
WEG 1975 §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

1 Ob 521/96OGH26.07.1996

Veröff: SZ 69/169

8 Ob 337/97kOGH13.11.1997

nur:

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

Auch; nur: Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. (T1)

10 Ob 285/00kOGH06.03.2001

Auch; nur: Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. (T2)

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

Auch; nur T1

10 Ob 242/02iOGH26.11.2002

Auch; nur: Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. (T3); Beisatz: Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an (vgl 5 Ob 374/97d). (T4)

5 Ob 122/07pOGH03.07.2007

nur T2

5 Ob 4/09pOGH28.04.2009

nur T3; Veröff: SZ 2009/55

5 Ob 36/09vOGH12.05.2009

nur T3

2 Ob 265/08xOGH10.06.2009

Auch; nur T2

5 Ob 6/10hOGH22.06.2010

Vgl; nur T3

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Auch; nur T3

3 Ob 170/14tOGH22.10.2014

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00521_9600000_001