OGH 13Os107/96 (RS0101055)

OGH13Os107/9610.7.1996

Rechtssatz

Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Art 6 Abs 1 MRK (siehe ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 MRK. Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Art 3 MRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat.

Normen

GRBG §2
MRK Art6 Abs1 II5a3
MRK Art3 III9

13 Os 107/96OGH10.07.1996
14 Os 161/01OGH27.11.2001
11 Os 9/13bOGH24.01.2013

Gegenteilig; Beisatz: Auch Verletzung von Art 5 MRK, wenn die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO unterlassen wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0130OS00107_9600000_001

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