Rechtssatz
Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Art 6 Abs 1 MRK (siehe ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 MRK. Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Art 3 MRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat.
11 Os 9/13b | OGH | 24.01.2013 |
Gegenteilig; Beisatz: Auch Verletzung von Art 5 MRK, wenn die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten ohne nachvollziehbares Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs 5 zweiter Satz iVm Abs 2a Z 4 StPO unterlassen wurde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0130OS00107_9600000_001
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