OGH 5Ob46/95 (RS0101791)

OGH5Ob46/959.7.1996

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn (im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes) der Untervermieter zwar nicht selbst Hauptmieter ist, aber den Untermietvertrag mit Zustimmung des Hauptmieters im eigenen Namen abschließt, muss der Untervermieter die Bestimmungen des § 26 MRG gegen sich gelten lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Art das materiellrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem die Untervermietung gestattenden Hauptmieter ist.

Normen

MRG §26

5 Ob 46/95OGH09.07.1996
5 Ob 34/97dOGH11.02.1997

Vgl; Beisatz: § 26 MRG kommt nicht auf Untermietverhältnisse zur Anwendung, die mit einem Unternehmenspächter eingegangen wurden. (T2)

5 Ob 36/97yOGH11.02.1997

Vgl auch; Beisatz: § 26 MRG ist auch auf solche Untermietverhältnisse anzuwenden, die zwar mit einem anderen Benützungsberechtigten als dem Hauptmieter abgeschlossen wurden, sofern nur dieser andere Benützungsberechtigte sein Benützungsrecht von einem dem MRG unterliegenden Hauptmietverhältnis ableitet (Relativierung der in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 26 MRG Rz 1 vertretenen Lehrmeinung). § 26 MRG sei überhaupt nur dann auf ein Unterbestandverhältnis anwendbar, wenn dieses von einem Hauptmietverhältnis abgeleitet werde. (T1)

2 Ob 63/08sOGH13.11.2008

Vgl auch; Beis auch wie T1 nur: § 26 MRG ist auf Untermietverhältnisse anzuwenden, bei denen das Benützungsrecht von einem dem MRG unterliegenden Hauptmietverhältnis abgeleitet wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0050OB00046_9500000_001

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