OGH 5Ob2171/96t (RS0103242)

OGH5Ob2171/96t9.7.1996

Rechtssatz

Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft (hier: Verbücherung scheitert, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft das bereits genannte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hervorgeht, eine Verbücherung des Vergleiches wäre nur möglich, wenn aus einer vorgelegten Urkunde die Zustimmung des Verbotsberechtigten hervorginge oder wenn dessen Zustimmung durch eine gegen ihn gerichtete gerichtliche Entscheidung ersetzt wäre).

Normen

ABGB §364c B2
ABGB §1380 H
EheG §81
GBG §9

5 Ob 2171/96tOGH09.07.1996

Veröff: SZ 69/158

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

nur: Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein. (T1); Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn die Übertragung in das Alleineigentum des anderen Ehegatten mangels Einigung der Eheleute der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren vorbehalten bleiben soll. (T2); Veröff: SZ 2010/164

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0050OB02171_96T0000_002

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