OGH 6Ob666/95 (RS0105265)

OGH6Ob666/954.7.1996

Rechtssatz

§ 808 Satz 3 ABGB gibt dem Noterben entgegen der allgemeinen Regel bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, das heißt soweit er den Pflichtteil deckt, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden kann.

Normen

ABGB §774
ABGB §808

6 Ob 666/95OGH04.07.1996

Veröff: SZ 69/155

1 Ob 2364/96wOGH18.03.1997

Vgl; Beisatz: Diese Auffassung wird im grundsätzlichen gebilligt, doch kann die ihr zugrundeliegende Argumentation angesichts des damit vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht einfach unreflektiert auf das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten ausgedehnt werden. (T1) Veröff: SZ 70/47

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

Veröff: SZ 71/166

5 Ob 14/02yOGH29.01.2002

Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass der Noterbe im Hinblick auf §774 und §784 Abs1 ABGB die Pflichtteilsdeckung durch Legat hinnehmen muss und nicht an deren Stelle den Pflichtteil in Geld verlangen kann, gilt nicht ausnahmslos. (T2) Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T3)

2 Ob 44/19pOGH28.03.2019

Beisatz: Hier: Pflichtteilsdeckung durch Erbteil. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960704_OGH0002_0060OB00666_9500000_001

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