OGH 5Ob2175/96f (RS0103225)

OGH5Ob2175/96f25.6.1996

Rechtssatz

Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung auf Grund einer in § 27 Abs 1 MRG näher definierten "ungültigen und verbotenen" Vereinbarung erbracht wurde. Das trifft nicht auf jede Entgeltvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler zu, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruches verletzt.

Normen

MRG §27 Abs1 Z1
MRG §37 Abs1 Z14

5 Ob 2175/96fOGH25.06.1996
5 Ob 2177/96zOGH25.06.1996
5 Ob 49/00tOGH05.09.2000

Auch; Veröff: SZ 73/134

5 Ob 70/09vOGH28.04.2009

nur: Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung aufgrund einer in § 27 Abs 1 MRG definierten ungültigen und verbotenen Vereinbarung erbracht wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0050OB02175_96F0000_001