OGH 6Ob659/95 (RS0103111)

OGH6Ob659/9520.6.1996

Rechtssatz

Für den Zeitraum der Beschäftigungsverbote nach der Geburt des Kindes (§§ 4 a, 5 MSchG) kann der Anspannungsgrundsatz zwar nicht deshalb Anwendung finden, weil die Mutter einer Beschäftigung nicht nachging, wohl aber im Hinblick darauf, daß sie Anspruch auf Fortbezug des Arbeitsentgeltes hätte, wenn sie davor - ihrer Pflicht entsprechend - einer Arbeit nachgegangen wäre. Unterläßt die unterhaltspflichtige Mutter eine zumutbare Beschäftigung und hindert dadurch die Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, ist eine Anspannung bis zur Höhe des Wochengeldes möglich.

Normen

ABGB §140 Bc
MuttSchG §4a
MuttSchG §5
UVG §7 Abs1 Z1

6 Ob 659/95OGH20.06.1996
6 Ob 208/97zOGH17.07.1997
1 Ob 43/00fOGH28.03.2000

Beisatz: Für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots nach den §§ 4a, 5 MSchG ist daher der Unterhaltsvorschuss nicht einzustellen. (T1) Beisatz: Für den Fall, dass der Mutter eine Beschäftigung nicht zumutbar sein sollte, wäre eine Anspannung bis zur Höhe des Karenzurlaubsgelds möglich, weil die Mutter Anspruch auf Bezug von Karenzurlaubsgeld hätte, wenn sie vor Beginn der Mutterschutzfrist - ihrer Pflicht entsprechend - einer Arbeit nachgegangen wäre. (T2)

10 Ob 25/20dOGH01.09.2020

gegenteilig; Beisatz: Die Anspannung auf ein fiktives höheres Wochengeld, das die Mutter erzielen hätte könne, wäre sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots einer (besser bezahlten) Arbeit nachgegangen würde eine bloße Fiktion bedeuten und ist, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht handelte, abzulehnen. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19960620_OGH0002_0060OB00659_9500000_001

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