OGH 1Ob2089/96d (RS0103665)

OGH1Ob2089/96d4.6.1996

Rechtssatz

Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird.

Normen

EO §379 Abs3 Z1 E1

1 Ob 2089/96dOGH04.06.1996
7 Ob 197/01yOGH26.09.2001

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02089_96D0000_001

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