OGH 1Ob603/95 (RS0103795)

OGH1Ob603/954.6.1996

Rechtssatz

In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer "darlegt", dass nach den Umständen des Falls der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird dann vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. Da Verlust oder Beschädigung des Transportgutes häufig auf ein Zusammentreffen von Umständen, für die der Frachtführer nicht einzustehen hat, und solchen, die er zu vertreten hat, zurückzuführen ist, sieht Art 17 Abs 5 CMR für diesen Fall eine Schadensteilung vor. Beweist der Verfügungsberechtigte konkrete Umstände, die mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stehen und erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, ist es nach Art 18 Abs 2 zweiter Satz CMR nicht auch noch seine Sache, ein Verschulden des Frachtführers zu beweisen, sondern Obliegenheit des Frachtführers, gegenüber den vom Verfügungsberechtigten bewiesenen Umständen den Entlastungsbeweis zu führen.

Normen

CMR Art17
CMR Art18

1 Ob 603/95OGH04.06.1996
1 Ob 28/00zOGH28.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Zunächst trifft den Auftraggeber die - in der CMR nicht geregelte - Beweislast für den Verlust (oder die Beschädigung) des Frachtguts oder die Überschreitung der Lieferfrist sowie dafür, dass das schädliche Ereignis während des Zeitraums der Obhut des Frachtführers (von der Übernahme des Frachtguts bis zu dessen Ablieferung) eingetreten ist. Erst wenn dem Auftraggeber der Beweis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, greifen die Beweislastregeln des Art 18 CMR ein. (T1)

6 Ob 75/06gOGH06.04.2006

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2)

7 Ob 102/13wOGH03.07.2013

nur: In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer darlegt, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. (T3); Veröff: SZ 2013/67

7 Ob 45/16tOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00603_9500000_001

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