1 Ob 603/95 | OGH | 04.06.1996 |
1 Ob 28/00z | OGH | 28.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Zunächst trifft den Auftraggeber die - in der CMR nicht geregelte - Beweislast für den Verlust (oder die Beschädigung) des Frachtguts oder die Überschreitung der Lieferfrist sowie dafür, dass das schädliche Ereignis während des Zeitraums der Obhut des Frachtführers (von der Übernahme des Frachtguts bis zu dessen Ablieferung) eingetreten ist. Erst wenn dem Auftraggeber der Beweis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, greifen die Beweislastregeln des Art 18 CMR ein. (T1) |
6 Ob 75/06g | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
7 Ob 126/09v | OGH | 27.01.2010 |
Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2) |
7 Ob 102/13w | OGH | 03.07.2013 |
nur: In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer darlegt, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. (T3); Veröff: SZ 2013/67 |
7 Ob 45/16t | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00603_9500000_001
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