OGH 13Bkd1/96 (RS0101396)

OGH13Bkd1/963.6.1996

Rechtssatz

Das geschriebene Wort und die Sprache des Anwaltes sind dessen nach außen dringenden Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, an deren Verwendung ein besonderes Maß an Sorgfalt angewandt werden muss und kann eine diffamierende Schreibweise jedenfalls nicht als eine Bagatelle abgetan werden, weshalb das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit nicht zur Anwendung kommen kann.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §3

13 Bkd 1/96OGH03.06.1996
15 Bkd 2/06OGH30.11.2006
15 Bkd 4/09OGH09.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19960603_OGH0002_013BKD00001_9600000_001

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