OGH 4Ob2037/96d (RS0104576)

OGH4Ob2037/96d29.5.1996

Rechtssatz

Wird eine Klageänderung mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von der Werbeeinschaltung erfahren hat, vorgenommen, ist der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.

Normen

UWG §20 Abs1

4 Ob 2037/96dOGH29.05.1996
4 Ob 37/11mOGH21.06.2011

Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T1)

4 Ob 162/16aOGH22.11.2016

Auch

4 Ob 170/16bOGH22.11.2016

Auch

4 Ob 95/17zOGH26.09.2017
4 Ob 176/17mOGH24.10.2017

Auch

4 Ob 185/17kOGH21.11.2017
4 Ob 229/17fOGH22.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02037_96D0000_001