OGH 3Ob2037/96x (RS0106887)

OGH3Ob2037/96x15.5.1996

Rechtssatz

Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den §§ 35 Abs 8, 39 Abs 2 Z 2 ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist.

Normen

GOG §91

3 Ob 2037/96xOGH15.05.1996
8 Fsc 2/11bOGH31.05.2011

Auch; nur: Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. (T1)

1 Ob 222/13yOGH27.02.2014

Vgl; Veröff: SZ 2014/20

8 Fsc 1/14kOGH06.05.2014

Auch; nur T1; Beisatz:Welches Gericht funktionell für die Zurückweisung eines unzulässigen bzw für die Behandlung eines zulässigen Rekurses gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des übergeordneten Gerichtshofs zuständig ist, kann sich nur aus den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften ergeben. (T2)<br/>Beisatz: Zur Entscheidung über einen Rekurs, der gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fristsetzungsantrag im Rahmen eines Abhandlungsverfahrens gerichtet ist, ist daher der Oberste Gerichtshof zuständig. (T3)

1 Ob 230/20kOGH28.01.2021

nur: Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht nicht in einem gesonderten Verfahren. (T4)

1 Ob 36/21gOGH02.03.2021

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5)

5 Fsc 1/22zOGH04.07.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0030OB02037_96X0000_001