OGH 4Ob2119/96p (RS0102658)

OGH4Ob2119/96p14.5.1996

Rechtssatz

§ 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1002
ABGB §1024
IO §21
KO §21
KO §26

4 Ob 2119/96pOGH14.05.1996

Veröff: SZ 69/117

5 Ob 86/02mOGH23.04.2002

Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist. (T1) Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus. (T2)

8 Ob 109/03tOGH30.10.2003

Veröff: SZ 2003/141

6 Ob 102/07dOGH25.05.2007

Ähnlich; Beisatz: Bei der Veräußerung einer Liegenschaft ist der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat. (T3)

5 Ob 13/20bOGH22.05.2020

Beis wie T1; Beis wie T3

5 Ob 158/20aOGH02.10.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_001