OGH 4Ob2119/96p (RS0102659)

OGH4Ob2119/96p14.5.1996

Rechtssatz

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1002
ABGB §1024
KO §21
KO §26

4 Ob 2119/96pOGH14.05.1996

Veröff: SZ 69/117

3 Ob 266/00iOGH19.12.2001

Auch; Beisatz: Dass sich der Masseverwalter, der die Erfüllung des Vertrags verlangt, zugleich weigert, eine aufrechte Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag anzuerkennen, nimmt seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. (T1)

8 ObA 116/03xOGH16.07.2004

Vgl aber; Beisatz: Dies ist nur für den Fall der Sicherung der Durchführung eines (anderen) Vertrages durch die Treuhandvereinbarung gültig. (T2); Veröff: SZ 2004/107

4 Ob 163/06hOGH21.11.2006

Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T3)

3 Ob 62/11fOGH11.05.2011

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_002

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