OGH 15Os57/96 (RS0096652)

OGH15Os57/969.5.1996

Rechtssatz

Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein.

Normen

StPO §122
StPO §124

15 Os 57/96OGH09.05.1996
15 Os 181/95OGH28.11.1996
11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Auch; Beisatz: Auch der Beiziehung eines Sachverständigen zu einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Befundaufnahme stehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegen. (T1)

11 Os 10/16dOGH28.02.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Fragerecht des Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme kann aus dem Gerichtsauftrag zur Befunderhebung abgeleitet werden. (T2)

15 Os 83/16vOGH15.02.2017

Vgl

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

12 Os 56/20gOGH07.12.2020

Vgl

12 Os 140/20kOGH18.02.2021

Vgl

12 Os 23/22gOGH02.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960509_OGH0002_0150OS00057_9600000_001