OGH 6Ob512/96 (RS0105274)

OGH6Ob512/9626.4.1996

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich der CMR ist das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, sodass die Übermittlung von Erklärungen durch Telefax dem Formerfordernis genügt.

Normen

ABGB §886
CMR allg
CMR Art30 Abs3
EuGVÜ Art17
LGVÜ Art17

6 Ob 512/96OGH26.04.1996

Veröff: SZ 69/107

1 Ob 358/99zOGH28.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" ist im Wege einfacher logischer Auslegung bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in zwei Urkunden jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm, aber auch eine mit einem Telefaxgerät oder Telex übermittelte Mitteilung zu verstehen, somit - bei Telegramm und Telex - unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. (T1); Beisatz: Die eigenhändige Unterschrift eines jeden Vertragsteils ist erforderlich, soweit nicht besondere Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erfordern und diesen auch weitgehend üblich gemacht haben. (T2); Veröff: SZ 73/76

3 Ob 316/01vOGH19.09.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/120

4 Ob 235/03tOGH16.03.2004

Beisatz: Der Vorbehalt des Art 30 Abs 3 CMR muss aber jedenfalls dem Frachtführer zugehen. Er dient nämlich primär dem Zweck, den Frachtführer auf eine mögliche künftige Ersatzpflicht aufmerksam zu machen. (T3); Veröff: SZ 2004/32

9 ObA 14/08mOGH03.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Sowohl zum Schriftlichkeitsgebot der CMR (6Ob512/96 = SZ69/107) als auch zu Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ (1 Ob 358/99z = SZ 73/76) wurde judiziert, dass wegen des übernationalen Charakters dieser Bestimmung nicht an der Unterschriftlichkeit des §886 ABGB festgehalten werden könne, wo nur nationales Recht geregelt werde. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960426_OGH0002_0060OB00512_9600000_001

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