OGH 9ObA2042/96a (RS0101817)

OGH9ObA2042/96a24.4.1996

Rechtssatz

Von der den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht. Die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten richten sich daher nach § 52 der Tiroler Gemeindeordnung, also nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts.

Normen

B-VG Art21 Abs1
Tir GdO §52

9 ObA 2042/96aOGH24.04.1996

Veröff: SZ 69/104

8 ObA 361/97iOGH29.01.1998

nur: Von der den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht. (T1)<br/>Beisatz: Ein Arzt einer von einem Gemeindeverband betriebenen Krankenanstalt unterliegt daher, da sein Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, bis zur Kompetenzwahrnehmung durch das Land Tirol dem AngG und dem UrlG, die der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner temporären Kompetenz auch ändern kann. (T2)

8 ObA 66/12gOGH30.07.2013

Vgl; Beisatz: Das Land Tirol hat erstmals durch das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz LGBl 84/1998 von seiner Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechts der Gemeindevertragsbediensteten Gebrauch gemacht. Bis zu dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 1998 bestand für die Dienstverhältnisse von Gemeindebediensteten keine landesgesetzliche Grundlage, sie beruhten auf einem privatrechtlichen Vertrag. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_009OBA02042_96A0000_001

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