OGH 5Ob61/95 (RS0097525)

OGH5Ob61/9516.4.1996

Rechtssatz

Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG entgegen. Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, dass auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich.

Normen

MRG §24 Abs1

5 Ob 61/95OGH16.04.1996
5 Ob 122/01dOGH11.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kinderspielräume. (T1)

5 Ob 269/03zOGH10.02.2004

Vgl auch; nur: Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG entgegen. (T2); Beisatz: Es kommt nur auf die zugrundeliegende Sondernutzungsvereinbarung an, ob danach der Vermieter oder nur die Mieter berechtigt sind, die Benützung anderen unter gewissen Voraussetzungen einzuräumen. (T3)

5 Ob 87/08tOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine sogenannte „Aufzugsgemeinschaft", als Summe aus den aus einer Sondernutzungsvereinbarung Berechtigten und dem Bestandgeber, entsteht nur durch die Vereinbarung, dass nur bestimmten Mietern, die sich (in der Regel) an den Errichtungskosten beteiligt haben, die Sondernutzung am Aufzug zusteht und weiteren Mietern nur zu bestimmten Bedingungen ein Benützungsrecht eingeräumt werden darf (gegen Zahlung eines über die Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts). (T4)

5 Ob 83/15iOGH19.06.2015

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 18/18kOGH12.06.2018

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB00061_9500000_001

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