OGH 4Ob2024/96t (RS0104508)

OGH4Ob2024/96t16.4.1996

Rechtssatz

Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.

Normen

ABGB §829
ABGB §833 C2
ABGB §833 D3
ABGB §834
ABGB §835 A
ABGB §835 D

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Veröff: SZ 69/90

5 Ob 20/01dOGH27.09.2001

Auch; nur: Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen werden. (T1)<br/>Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. (T2)

5 Ob 156/02fOGH27.08.2002

Auch; nur T1

2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Auch; nur T1

2 Ob 119/13hOGH13.02.2014

Auch; nur T1

5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit‑)Eigentümerstellung der Parteien. (T3)

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0040OB02024_96T0000_001