Normen
StGB §153
11 Os 162/95 | OGH | 26.03.1996 |
14 Os 123/00 | OGH | 07.11.2000 |
nur: Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. (T1) Beisatz: Hier: Vollrecht an zur Verfügung gestellten Kreditvaluta. (T2) |
12 Os 14/01 | OGH | 23.05.2002 |
nur T1; Beisatz: Die Rechtsmacht zum Abschluss von Verfügungsgeschäften und Verpflichtungsgeschäften über fremdes Vermögen ist nicht nur der Vollmacht, sondern auch dem Rechtsinstitut der Treuhand eigen. Damit erfüllt auch das Treuhandverhältnis die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Verbrechen der Untreue verübt werden kann. (T3) |
13 Os 110/18b | OGH | 13.02.2019 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0110OS00162_9500000_002
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