OGH 11Os162/95 (RS0095942)

OGH11Os162/9526.3.1996

Rechtssatz

Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die Voraussetzungen als Tatsubjekt der Untreue und für die unmittelbare Täterschaft an diesem Sonderdelikt.

Normen

StGB §153

11 Os 162/95OGH26.03.1996
14 Os 123/00OGH07.11.2000

nur: Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. (T1) Beisatz: Hier: Vollrecht an zur Verfügung gestellten Kreditvaluta. (T2)

12 Os 14/01OGH23.05.2002

nur T1; Beisatz: Die Rechtsmacht zum Abschluss von Verfügungsgeschäften und Verpflichtungsgeschäften über fremdes Vermögen ist nicht nur der Vollmacht, sondern auch dem Rechtsinstitut der Treuhand eigen. Damit erfüllt auch das Treuhandverhältnis die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Verbrechen der Untreue verübt werden kann. (T3)

13 Os 110/18bOGH13.02.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0110OS00162_9500000_002

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