OGH 12Os1/96 (RS0096872)

OGH12Os1/9621.3.1996

Rechtssatz

Mag es auch an einer unbedingten gerichtlichen Verpflichtung fehlen, alle gegen einen Angeklagten anhängigen Strafverfahren gemeinsam zu führen, weshalb auch nicht jede Verletzung der in §§ 56 und 57 StPO normierten Vorschriften zwangsläufig Nichtigkeit begründet, scheidet eine gesonderte Verfahrensführung jedenfalls dann zwingend aus, wenn hiedurch dem Angeklagten oder der Anklage materiellrechtliche Nachteile erwachsen (SSt 59/16).

Normen

StPO §56
StPO §57 A
StPO §281 Abs1 Z4 B

12 Os 1/96OGH21.03.1996
12 Os 149/00OGH18.01.2001

Auch

11 Os 23/06aOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Die Nichtbeachtung der §§ 56, 57 StPO aF allein begründet keine Nichtigkeit, sondern nur dann, wenn dem Beschwerdeführer durch die gesonderte Verfahrensführung materiellrechtliche Nachteile - wenn zB durch die Ausscheidung eine Wertgrenze oder sonstige Qualifikation berührt wird (WK-StPO § 281 Rz 380) - erwachsen. (T1)

12 Os 77/09dOGH11.02.2010

Vgl

14 Os 91/19tOGH07.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960321_OGH0002_0120OS00001_9600000_001

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