OGH 5Ob506/96 (RS0102180)

OGH5Ob506/9613.3.1996

Rechtssatz

Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. Wer als Bevollmächtigter auftritt, ist jedoch im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Ihn treffen Aufklärungspflichten, für deren Verletzung er nach Vertragsgrundsätzen zu haften hat; es kann ihn sogar eine unmittelbare Haftung für Ansprüche gegen den Geschäftsherrn dann treffen, wenn er mit dem Vertragsabschluß eigene Interessen verfolgt.

Normen

ABGB §874
ABGB §875
ABGB §1002
ABGB §1017
ABGB §1295 IIf7h
ABGB §1432

5 Ob 506/96OGH13.03.1996

Veröff: SZ 69/69

8 Ob 238/97aOGH07.08.1997

Auch; nur: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. (T1)

9 ObA 297/98mOGH11.11.1998

nur T1

6 Ob 195/05bOGH06.10.2005

Auch; nur T1

6 Ob 69/04xOGH06.10.2005

Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3)

5 Ob 173/16aOGH22.11.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0050OB00506_9600000_003