OGH 8Ob238/97a

OGH8Ob238/97a7.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 94.050,08 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 1997, GZ 1 R 796/96x-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei im eigenen oder fremden Namen aufgetreten ist, handelt es sich um einen Einzelfall, dessen Lösung überdies durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung (JBl 1976, 40; 1985, 105 uva) voll gedeckt ist: Die beklagte Bauträgerin brachte ihr Handeln im fremden Namen deutlich durch den Hinweis in ihrem Auftragschreiben "namens der Liegenschaftseigentümerin" zum Ausdruck. Es wäre Sache der klagenden Baufirma gewesen, nachzufragen (oder nachzusehen), wer Liegenschaftseigentümerin ist und sodann abzuwägen, ob sie mit ihr kontrahieren wolle oder nicht. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vertreters, jedenfalls und ohne Aufforderung den Geschäftsherrn namentlich zu nennen (5 Ob 506/96).

Stichworte