OGH 10ObS27/96 (RS0102023)

OGH10ObS27/9612.3.1996

Rechtssatz

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung des Bundes, die nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich aus Budgetmitteln bedeckt wird. Auch wenn also der Anspruch auf Pflegegeld nicht unmittelbar von Beitragszahlungen abhängt, so werden die Kosten des Pflegegeldes auch von der Allgemeinheit der Steuerzahler und die dadurch begründete Risikogemeinschaft getragen. Es sind daher die zur Befristung der Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension entwickelten Grundsätze auch für den Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegegeldes nach dem BPGG nutzbar zu machen.

Normen

BPGG allg

10 ObS 27/96OGH12.03.1996

Veröff: SZ 69/66

10 ObS 96/14mOGH25.11.2014

Auch; nur: Das Pflegegeld stellt somit eine Leistung des Bundes dar, die nicht durch Beiträge bedeckt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_010OBS00027_9600000_001

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